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Übersicht Satzung

Satzung Ethikverband der Deutschen Wirtschaft e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Ethikverband der deutschen Wirtschaft e.V.“. Er ist unter der Nr. VR 12678 in das Vereinsregister in Frankfurt am Main eingetragen.

  2. Der Verein hat seinen statuarischen Sitz in Frankfurt am Main. Die Geschäftsführung kann an einem anderen Ort angesiedelt sein.

  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Allgemeine Grundsätze

  1. Der Ethikverband der deutschen Wirtschaft ist parteipolitisch neutral. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. 

  2. Das Verbandsleben vollzieht sich in allen Bereichen auf der Basis demokratischer Prinzipien. Jedes Amt im Ethikverband der deutschen Wirtschaft ist Frauen und Männern gleichermaßen zugänglich. Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

 

§ 3 Zweck des Vereins

Der satzungsmäßige Zweck des Vereins ist die Förderung

  1. der Wirtschaft durch die Vermittlung ethischer Grundsätze wirtschaftlichen Handelns im Interesse des Unternehmertums und des Gemeinwesens,

  2. von Wissenschaft und Forschung zu ethischen Grundsätzen wirtschaftlichen Handelns.

Der Satzungszweck „ethische Grundsätze wirtschaftlichen Handelns“ wird verwirklicht insbesondere durch die Entwicklung, Begleitung und Bündelung ethischer Wertvorstellungen im Verhältnis zwischen Wirtschaft und Gesellschaft, Unternehmertum und Staat sowie Unternehmern und Bürgern.

Der Satzungszweck „Wissenschaft und Forschung“ wird verwirklicht insbesondere durch Vorträge, Workshops, Vorlesungen an Universitäten und Fachhochschulen sowie Kooperationen mit Universitäten durch gemeinsame Veranstaltungen und Fachbeiträgen sowie Veröffentlichungen in unterschiedlichen Medien.

Der Verein verfolgt seine Satzungszwecke insbesondere durch Öffentlichkeitsarbeit in allen Medien. Der Verein erbringt vergütete Dienstleistungen im Sinne des Vereinszwecks und kann Unteraufträge an seine Mitglieder oder Dritte vergeben. Dem Verein sollen grundsätzlich zehn Prozent der Auftragsvergütung verbleiben.


§ 4 Vergütung für die Verbandstätigkeit

  1. Die Verbands- und Organämter können hauptberuflich oder ehrenamtlich ausgeübt werden. 

  2. Bei Bedarf können Ämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand.

  4. Der Vorstand ist berechtigt, Tätigkeiten für den Verband gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Für die Leitung der Geschäftsstelle ist eine angemessene Aufwandsentschädigung zu zahlen.

  5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand berechtigt, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

  2. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, sie haben bei Mitgliedsversammlungen kein Stimmrecht sowie weder aktives noch passives Wahlrecht.

  3. Jedes Mitglied hat das Recht, den Sonderstatus eines fördernden Mitgliedes zu erhalten. Hierzu hat das fördernde Mitglied sich dem Verein gegenüber zu verpflichten, einen vom Vorstand festgelegten Sonderbeitrag zu leisten. Die fördernden Mitglieder haben das Recht, aus ihrem Kreis jährlich durch Mehrheitsentscheidung jeweils zwei Mitglieder für von der Mitgliederversammlung zu wählenden Ausschüsse vorzuschlagen.

  4. Zu Ehrenmitgliedern - ggfs. auch Ehrenpräsidenten - können solche Personen ernannt werden, die sich um die Förderung des Vereins und der Ethik in der Wirtschaft hervorragende Verdienste erworben haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung ernannt. Sie sind von der Zahlung des Beitrags befreit, genießen aber alle Rechte und Vorteile der ordentlichen Mitglieder.

  5. Ordentliche Mitglieder des Vereins können auf schriftlichen Antrag Einzelpersonen und Unternehmen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

  6. Die ordentliche Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlich dokumentierten Beschluss des Vorstandes.

  7. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss.

  8. Das Ende der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller vom betroffenen Mitglied bekleideten Vereinsämter.

  9. Bei unterjährigem Ende der Mitgliedschaft werden die für das laufende Geschäftsjahr entrichteten Beiträge nicht zurückgezahlt.

  10. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle und kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen. In Ausnahmefällen kann der Vorstand die sofortige Beendigung der Mitgliedschaft genehmigen.

  11. Der Ausschluss eines Mitglieds wegen Zahlungsverzug erfolgt nur, wenn er nach vorheriger Zahlungserinnerung, die per Einschreiben/Rückschein zu erfolgen hat, Beitragsforderungen oder sonstige Forderungen des Vereins nicht bis zum Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Ansprüche des Vereins fällig geworden sind, getilgt hat. Die Kosten für die Zahlungserinnerung und Lastschriftrückgaben hat das Mitglied dem Verein zu ersetzen.

  12. Auf das Vermögen des Vereins haben die Ausscheidenden keinen Anspruch.

  13. Jedes Mitglied ist berechtigt, Dienstleistungen nach § 3 zu erbringen, jedoch nur unter Beachtung der Entscheidungsprärogative des Vorstandes nach § 8 Abs. 7.

  14. Jedes Mitglied soll für Emailnachrichten erreichbar sein.

§ 6 Mittel des Vereins

  1. Die Mittel des Vereins werden durch Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge der Mitglieder und fördernde Mitglieder sowie durch Spenden und Stiftungen aufgebracht. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

  2. Der Mitgliedsbeitrag wird fällig am 1.Januar eines jeden Geschäftsjahres. Er ist spätestens bis zum 31. Januar eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten ohne, dass es einer gesonderten Rechnungsstellung bedarf. Die Zahlungen sollen kostenfrei per Lastschrift auf das Konto des Vereins zu erfolgen. Wird der Beitrag nicht bis zum vorgenannten Termin entrichtet, erfolgt einmalig eine kostenpflichtige Zahlungserinnerung mit Terminsetzung zum 31.3. des Geschäftsjahres.

  3. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

  4. Namens- und Anschriftenänderungen sowie Änderungen der Bankverbindung sind umgehend der Geschäftsstelle bekannt zu geben.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der gesetzliche Vorstand (§ 26, Abs. 1 BGB) besteht aus:

      - dem Präsidenten

      - dem Vizepräsidenten (Stellvertreter des Präsidenten)

      - dem Schatzmeister

      - dem Schriftführer, sofern ein solcher gewählt wurde.

  2. Der gesetzliche Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Es vertreten jeweils zwei Mitglieder des

      Vorstandes den Verband gemeinsam. Dabei gilt: Es vertritt jeweils der Präsident mit einem weiteren Mitglied. Nur im Falle seiner

      Verhinderung vertritt der Vizepräsident gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. Der Verhinderungsfall braucht Dritten

      gegenüber nicht nachgewiesen werden.

  3. Der Schatzmeister ist in seinem Zuständigkeitsbereich Vertreter des Ethikverbandes der deutschen Wirtschaft gemäß § 30 BGB. Die

      Vertretungsmacht erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. 

  4.  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Regelfall in Vorstandssitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von dem              nach § 8, Abs. 2, zuständigen Vertreter schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail einberufen werden. In diesem Fall ist eine

       Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Eine Sitzung des Vorstandes ist einzuberufen, wenn dies mindestens 2 Mitglieder des  

       Vorstandes verlangen.

  5. Über die Vergabe von Aufträgen nach § 3 muss der Vorstand entscheiden.

  6. Der zur Vorstandssitzung einberufene Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident       oder der Vizepräsident, anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nichts         anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung. Jedes Vorstandsmitglied           hat nur eine Stimme.

  7. Die Vorstandssitzung leitet der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident. Zu jeder Vorstandssitzung ist ein  

      Ergebnisprotokoll zu fertigen, in der alle Beschlüsse wortgetreu festzuhalten sind. Die Niederschrift ist innerhalb von 7 Tagen zu

      erstellen und per Email an den Gesamtvorstand zu versenden. Sie hat Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer         und das Abstimmungsergebnis zu enthalten.

   8.Beschlüsse können nur innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Versendung des Protokolls mit einer Begründung versehen

       angefochten werden.

   9.Vorstandssitzungen können auch fernmündlich in Telefonkonferenzen oder in Videokonferenzen abgehalten werden, und Beschlüsse         können auch schriftlich gefasst werden, soweit nicht mindestens ein Vorstandsmitglied diesen Verfahren widerspricht. Es gelten die

      vorstehenden Regelungen sinngemäß.

§ 9 Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Nach Ablauf der Amtsdauer bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.

  2. Scheidet eines der Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so tritt folgende Regelung in Kraft: Der Präsident vertritt den Vizepräsidenten. Scheidet der Präsident oder der Vizepräsident aus, so bestimmt der Vorstand innerhalb eines Monats einen kommissarischen Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

  3. Nachwahlen dürfen nur für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes erfolgen.

§ 10 Ausschüsse

Der Vorstand kann zur Bearbeitung oder Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Rahmen des Verbandszweckes Ausschüsse bilden. Der Vorsitzende eines Ausschusses hat gegenüber dem Vorstand Informationspflicht.


§ 11 Wirtschaftlich-wissenschaftlicher Beirat

  1. Der wirtschaftlich- wissenschaftliche Beirat soll aus mindestens fünf Personen bestehen. Mindestens zwei der Ausschussmitglieder sollen Inhaber oder Führungskraft eines Unternehmens der Privatwirtschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sein. Mindestens zwei weitere Mitglieder sollen Personen sein, die auf dem Gebiet der ethischen Bildung, Förderung und Entwicklung anerkannte wissenschaftliche Leistungen erbracht oder sich durch besondere praktische Erfahrungen ausgezeichnet haben.

  2. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.

  3. Der Beirat hat die Aufgabe, den Verein fachlich und wissenschaftlich zu beraten.

  4. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre berufen. Die Berufung kann auch in Form eines schriftlichen Umlaufverfahrens erfolgen. Eine Wiederberufung ist zulässig.

  5. Der Beirat soll sich eine Geschäftsordnung geben.

  6. Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung geordnet. Zur besonderen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:

    1. Entgegennahme der Geschäftsberichte und sonstigen Erklärungen sowie die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

    2. Entgegennahme der Rechnungslegung

    3. Bericht der Rechnungsprüfer

    4. Entlastung des Vorstandes

    5. Wahl des Vorstandes

    6. Wahl der zwei Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter, falls erforderlich sowie des Beirats

    7. Wahl von Ausschüssen für besondere Aufgaben

    8. Beschlussfassung über gestellte Anträge

    9. Festsetzung der Beiträge und Gebühren

    10. Ernennung von Ehrenmitgliedern

    11. Abberufung von Vorstandsmitgliedern

    12. Genehmigung von vorläufigen Anordnungen und Maßnahmen des Vorstandes

   2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig.

   3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Nur anwesende Mitglieder sind stimmberechtigt. Eine Vertretung ist        nicht zulässig.

   4. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss jährlich bis zum 30.6. stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten, bei 

       dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten, unter Angabe des Versammlungsortes, der Zeit und der Tagesordnung schriftlich 

       durch einfachen Brief, Fax oder Email an die Mitglieder. Die Einberufungsfrist beträgt 4 Wochen. Bei schriftlicher Einladung gilt die an

       die letzte bekannte Anschrift eines Mitgliedes gerichtete Postsendung als am dritten Tag nach Postaufgabe zugegangen.

   5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die

       Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich verlangt

       wird.

   6. Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich und mit eingehender Begründung spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederver- 

       sammlung bei der Geschäftsstelle einzureichen.

   7. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit jederzeit eine Erweiterung der Tagesordnung zulassen. Ausgenommen

       hiervon sind Satzungsänderungen, Abberufung von Vorstandsmitgliedern, Beitragsänderungen oder die Auflösung des Vereins.

   8. Satzungsänderungen, Anträge auf Änderung der Beitragshöhe und Gebühren sind nur möglich, wenn den Mitgliedern mit der

      Tagesordnung zugleich auch die Texte der beabsichtigten Satzungsänderungen sowie der beabsichtigten neuen Beitragshöhe und

       Gebühren bekannt gegeben worden sind. Gleiches gilt sinngemäß in Bezug auf die Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder die

       Vereinsauflösung.

   9. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, geleitet. Sind beide verhindert,

       wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte die Versammlungsleiterin oder den Versammlungsleiter.

10.  Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen;

       Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist eine

       Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen

      Stimmen erforderlich.

11.  Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von dem Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich

       durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

12.  Der Vorstand ist grundsätzlich schriftlich zu wählen. Die Versammlung kann jedoch eine offene Abstimmung beschließen, wenn nur

       ein Kandidat für das jeweilige Amt zur Verfügung steht und keine anwesende Person der offenen Wahl widerspricht.

13.  Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für drei Jahre. Sie sollten in Wirtschafts- und Buchführungsfragen erfahren

       sein. Kommt eine Wahl von Rechnungsprüfern nicht zustande, wird ein Wirtschaftsprüfer oder ein Steuerberater vom Vorstand

       beauftragt, der nicht Mitglied des Vereines ist. Die Prüfung erstreckt sich auf den Kassenbestand, die Ordnungsmäßigkeit und

       Richtigkeit der Kassen- und Buchführungsunterlagen sowie auf die Einhaltung der finanzwirksamen Beschlüsse der Organe und der

       Bestimmungen vorhandener Ordnungen.  

§ 13 Versammlungsprotokoll

  1. Protokollführer ist der Schriftführer oder ein von der Mitgliederversammlung gewählter Vertreter. 

  2. Der Versammlungsverlauf ist unter Berücksichtigung aller Punkte der Tagesordnung, der gestellten Anträge, der gefassten Beschlüsse, der Namen der Teilnehmer sowie Ort und Zeit der Versammlung als Ergebnisprotokoll festzuhalten. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist spätestens 7 Tage nach der Mitgliederversammlung fertig zu stellen und an die Mitglieder zu versenden, die über eine Emailadresse erreichbar sind.

  3. Das Protokoll, insbesondere die dokumentierten Beschlüsse können nur innerhalb von 30 Tagen nach Versendung mit einer Begründung versehen angefochten werden. Es obliegt jedem Mitglied, sich rechtzeitig über das Protokoll der Mitgliederversammlung zu informieren.

§ 14 Finanzen

  1. Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung mit dem Geschäftsbericht einen Rechenschaftsbericht vorzulegen, der auch Aussagen über die wirtschaftliche Lage des Vereins enthält.

  2. Mindestens 4 Wochen vor jeder Mitgliederversammlung hat eine Kassenprüfung durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer stattzufinden. Der Vorstand ist verpflichtet diesen Rechnungsprüfern die Unterlagen vollständig und geordnet vorzulegen, sodass diese in der Lage sind einen detaillierten Prüfbericht zu erstellen und eine Empfehlung hinsichtlich der Entlastung des Vorstands abzugeben.

 

§ 15 Vereinsvermögen

  1. Das Vereinsvermögen wird vom Schatzmeister verwaltet.

  2. Die Bestimmungen über die Verwendung des Vereinsvermögens trifft der Vorstand, soweit die Mitgliederversammlung nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt.

  3. Der Schatzmeister ist verpflichtet, den Vorstand jederzeit über den Stand des Vermögens zu unterrichten. Der Vorstand hat den Schatzmeister bei allen finanziellen Angelegenheiten vorher zu hören.

  4. Die Kassenführung des Vereins ist nach Abschluss des Geschäftsjahres durch die Rechnungsprüfer zu prüfen.

  5. Alle zur Prüfung der Kasse erforderlichen Unterlagen sind vom Schatzmeister den Rechnungsprüfern so rechtzeitig vorzulegen, dass diese der Mitgliederversammlung einen detaillierten Prüfbericht erstatten können, der auch einen Antrag bezüglich der Entlastung des Schatzmeisters enthält.

  6. Die Prüfung erstreckt sich auf den Kassenbestand, die Außenstände, die rechnerische Richtigkeit der Kassenunterlagen sowie auch auf die ordnungsgemäße Führung der Konten. Sie erfasst auch die Einhaltung eventuell bestehender Bilanzierungspflichten nach dem Steuerrecht.

  7. Die Mitglieder des Vorstandes sind nicht berechtigt, auf den Bericht der Rechnungsprüfer Einfluss zu nehmen.

  8. Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Rechnungsprüfern zu unterschreiben und in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist.

§ 16 Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle besorgt im Auftrage und unter der Verantwortlichkeit des Vorstandes die Geschäfte des Vereins. Sie besteht aus dem Leiter der Geschäftsstelle, es sei denn diese Tätigkeit wird vom einem Vorstandmitglied ausgeübt. Hierfür ist eine angemessene Aufwandsentschädigung zu zahlen.

§ 17 Auflösung

  1. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordert die Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung.

  2. Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu beendigen.

  3. Die Mitgliederversammlung beschließt zugleich mit einfacher Stimmenmehrheit die Verwendung des Vereinsvermögens.

  4. Sofern die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

 

Neufassung der Satzung, die in der Gründungsversammlung vom 15.12.2003 beschlossen wurde und in der Mitgliederversammlung vom 27. Mai 2014 in Berlin geändert wurde.

 

Berlin, den 29. Juni 2020

 

Dr. Irina Kummert

Präsidentin

 

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§2 Allgemeine Grundsätze
§3 Zweck des Vereins
§4 Vergütung für die Verbanstätigkeit
§5 Mitgliedschaft
§6 Mittel des Vereins
§7 Organe des Vereins
§8 Vorstand
§9 Amtsdauer des Vorstandes
§10 Ausschüsse und Beiräte
§11 Wissenschaftlicher Beirat
§12 Mitgliederversammlung
§13 Versammlungsprotokoll
§14 Finanzen
§ 15 Vereinsvermögen
§16 Geschäftsstelle
$ 17 Auflösung
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